ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER WENZELBAND GMBH

- gültig ab 01. Januar 2023-

1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend "AEB") gelten für alle
Lieferungen und Leistungen (nachstehend einheitlich "Leistungen") durch Lieferanten, Zulieferer und Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich "Lieferant(en)") an die Wenzelband GmbH (nachfolgend "WENZELBAND GMBH"), falls es sich bei den Lieferanten um einen Unternehmer, Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
1.2 Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge, die WENZELBAND GMBH mit ihren Lieferanten schließt, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Einbeziehung der AEB bedarf.
1.3 Die AEB finden ausschließlich Anwendung; dies gilt auch, wenn WENZELBAND GMBH ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widerspricht. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, WENZELBAND GMBH hat ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn WENZELBAND GMBH in Kenntnis entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten Leistungen vorbehaltslos entgegennimmt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Vertragsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

2. Angebote und Bestellungen
2.1 Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit genau an
die unverbindliche Anfrage der WENZELBAND GMBH zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot erfolgt für WENZELBAND GMBH kostenlos und unverbindlich.
2.2 Vorbehaltlich des Gegenbeweises sind nur schriftlich oder elektronisch von WENZELBAND GMBH erteilte oder bestätigte Bestellungen verbindlich.
2.3 Der Lieferant hat WENZELBAND GMBH auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung zum Zwecke der Korrektur hinzuweisen; andernfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.4 Jede Bestellung von WENZELBAND GMBH ist vom Lieferanten schriftlich innerhalb von drei (3) Werktagen unter Angabe eines kalendermäßig bestimmten Liefertermins zu bestätigen. Geht die Bestellbestätigung nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Bestellung bei WENZELBAND GMBH ein, so ist WENZELBAND GMBH an die Bestellung nicht mehr gebunden. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung von WENZELBAND GMBH.

3. Lieferbedingungen; Verzug; Rücktrittsrecht
3.1 Für alle Lieferungen gilt DDP (Incoterms, jeweils aktuelle Fassung), soweit in den
Einzelaufträgen schriftlich nicht etwas Abweichendes vereinbart wird.
3.2 Lieferfristen und -termine sind stets verbindlich und zwingend einzuhalten. Die Lieferfrist beginnt mit dem Bestelltag. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Wenn der Lieferant die vereinbarten Lieferzeiten voraussichtlich nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, WENZELBAND GMBH unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in
Kenntnis zu setzen.
3.3 Vorzeitige Lieferung und/oder Teillieferungen sind nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von WENZELBAND GMBH gestattet und als solche eindeutig zu kennzeichnen.
3.4 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von WENZELBAND GMBH– insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz und erweiterten Schadensersatz für Folgeschäden – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.5. bleiben unberührt.
3.5 Ist der Lieferant in Verzug, kann WENZELBAND GMBH -neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - einen pauschalisierten Ersatz ihres Verzugsschadens in der Höhe von 0,3 % des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils pro Werktag des Verzugs verlangen, insgesamt aber höchstens 5 % des Nettopreises des verzögerten Lieferungsanteils. WENZELBAND GMBH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5.1 WENZELBAND GMBH behält sich vor, ab einer Verspätung von mehr als zehn (10) Werktagen, gerechnet ab dem vereinbarten Liefertermin, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt entbindet den Lieferanten nicht von seiner Haftung für einen durch die verspätete Lieferung bei WENZELBAND GMBH entstandenen Schaden. Für den Fall, dass die Lieferüberschreitung aufgrund höherer Gewalt im Bereich des Lieferanten entstanden ist, kann WENZELBAND GMBH ebenfalls nach Maßgabe vorstehende Regelung vom Vertrage zurücktreten. In beiden Fällen stehen dem Lieferanten keine Ansprüche auf Entschädigung wegen des von WENZELBAND GMBH ausgeübten Rücktrittrechts zu.
3.6 Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Abschnitt nicht abtreten.

4. Preise
4.1 Der Lieferant und WENZELBAND GMBH sind bestrebt, durch kontinuierliche
Prozessverbesserungen die Material- und Fertigungskosten zu senken und darauf basierend die Preise für einen, von den Parteien, festgelegten Zeitraum zu verhandeln. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht über einen angemessenen Preis einigen können, entscheidet ein von der zuständigen Internationalen Handelskammer benannter Schiedsgutachter mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Parteien.
4.2 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, falls diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
4.3 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle sonstigen Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
5. Rechnungen; Zahlung
5.1 Für jede Lieferung oder Leistung ist eine Rechnung in digitaler Form an die in der
Bestellung angegebene e-Billling-Adresse zu senden.
5.2 Die Rechnung muss den Anforderungen der anwendbaren Steuergesetze
entsprechen sowie nachvollziehbar die erbrachten Leistungen unter Angabe der Bestellnummer von WENZELBAND GMBH und der exakten Bezeichnung der
auftragenden Abteilung bei WENZELBAND GMBH aufführen. Rechnungen, welche nicht alle Angaben enthalten, fehlende Lieferpapiere oder Eingang bei der falschen Stelle begründen keine Erfüllbarkeit. Insoweit beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang der richtig gestellten Rechnung.
5.3 Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen ausdrücklich durch WENZELBAND GMBH akzeptiert wurden.
5.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leistet WENZELBAND GMBH die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
5.5 WENZELBAND GMBH schuldet keine Fälligkeitszinsen.

6. Versand- und Lieferdokumente
6.1 In Briefen, Versandanzeigen, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken sind stets
Abteilung, Briefzeichen, Bestellnummer und Tag des Bestellbriefes anzugeben. Der
Schriftverkehr ist nach den einzelnen Bestellungen zu trennen.
6.2 Auf der Auftragsbestätigung sowie auf der Rechnung ist WENZELBAND GMBH der Ursprung der Produkte mitzuteilen. Bei Lieferung der Produkte muss der Ursprung durch eine Lieferantenerklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001
nachgewiesen werden.
6.3 Jeder Sendung muss der dazugehörige Lieferschein ohne Preisangabe beigefügt
sein. Es muss angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung
besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein.
6.4 Alle Sendungen, die aus vorgenanntem Grunde nicht übernommen werden können, lagern so lange auf Kosten und Gefahr des Lieferanten bei WENZELBAND GMBH, bis durch Einsendung ordnungsgemäßer Papiere und Nachbesserung aller die Lieferung betreffende Mängel eine reibungslose Abwicklung des
Geschäftsvorganges möglich ist.

7. Vorbehalt von Rechten; Geheimhaltung
7.1 WENZELBAND GMBH behält sich sämtliche Eigentums- Urheber- und sonstigen
Schutzrechte an den von WENZELBAND GMBH zur Verfügung gestellten Unterlagen (z.B.: Zeichnungen, Aufzeichnungen, Skizzen, Pflichtenheftdaten, Produktbeschreibungen, technische Spezifikationen), Mustern, Vorlagen, Modellen, Rezepturen sowie davon abgeleitete Details vor. Derartige Unterlagen und Gegenstände sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an WENZELBAND GMBH zurückzugeben. Gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit sind die Unterlagen und Gegenstände geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, jederzeit auf Verlangen von WENZELBAND GMBH, bei Nichtzustandekommen der Lieferung sowie nach Ausführung der Lieferung alle erhaltenen Unterlagen einschließlich etwaiger gefertigter Kopien unentgeltlich und unverzüglich an WENZELBAND GMBH herauszugeben.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich ferner, seine Mitarbeiter, Organe und Hilfspersonen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten - auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen- in diese Geheimhaltungsverpflichtung einzubeziehen.
7.4 Die Übereignung von Waren an WENZELBAND GMBH erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Sofern WENZELBAND GMBH im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung annimmt, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens ab Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware.
7.5 WENZELBAND GMBH bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt. WENZELBAND GMBH ist ferner ermächtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und zu vermengen. Allgemeine Einkaufsbedingungen ("AEB") der Wenzelband GmbH – Stand: 01.01.2023 Wenzelband GmbH, Betriebsstätte: Wuppertalstr. 19, 54470 Bernkastel
7.6 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowohl von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten als auch von beigestellten Gegenständen geschieht immer für WENZELBAND GMBH als Hersteller, im Namen und auf Rechnung von WENZELBAND GMBH. WENZELBAND GMBH erwirbt damit nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen (Mit-)Eigentum an der hergestellten neuen Sache (falls WENZELBAND GMBH das Eigentum nicht zuvor durch Kaufpreiszahlung erworben hat).

8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und Benutzung der bestellten
Produkte und Dienstleistungen durch WENZELBAND GMBH oder ihre Kunden keine Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte Dritter (insgesamt "Schutzrechte"), insbesondere Patente, Marken und sonstige Kennzeichen, Namensrechte, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster, verletzt werden.
8.2 Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche ist der Lieferant verpflichtet, WENZELBAND GMBH in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung fremder Schutzrechte freizustellen und daraus entstehende Schäden, Aufwendungen und sonstige Nachteile.

9. Lieferqualität, Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln
9.1 Der Lieferant garantiert die Verwendung von einwandfreiem und
spezifikationsgemäßem Material. Des Weiteren haftet er für die sachgemäße Herstellung und die Beachtung der von WENZELBAND GMBH vorgeschriebenen technischen Daten und Toleranzen gemäß der vertraglich vereinbarten Spezifikationen.
9.2 Bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
9.3 Sofern WENZELBAND GMBH die Untersuchung der Leistung nach § 377 Abs. 1 HGB obliegt, beschränkt sich diese auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferung) oder die bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
9.4 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl durch WENZELBAND GMBH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von WENZELBAND GMBH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann WENZELBAND GMBH den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für WENZELBAND GMBH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung; von derartigen Umständen wird WENZELBAND GMBH den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von WENZELBAND GMBH auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von WENZELBAND GMBH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet WENZELBAND GMBH jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.6 WENZELBAND GMBH hat die Möglichkeit, verdeckte Mängel an der gelieferten Ware zu reklamieren. Die Reklamation muss schriftlich erfolgen und den Mangel genau beschreiben. WENZELBAND GMBH muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen.
9.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann WENZELBAND GMBH Käufer Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz kann in Form einer Preisminderung oder eines Rücktritts vom Vertrag erfolgen. WENZELBAND GMBH kann darüber hinaus Schadensersatz auch für Folgeschäden und Schäden Dritter verlangen, wenn ihm durch den verdeckten Mangel ein weiterer Schaden entstanden ist.
9.8 Die Verjährungsfrist für verdeckte Mängel beträgt fünf Jahre ab Lieferung der Ware.
9.9 WENZELBAND GMBH trägt die Beweislast für das Vorliegen eines verdeckten Mangels. Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht verdeckt
war.
9.10 Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Abschnitt nicht abtreten.

10. Lieferantenregress
10.1 Neben den Mängelansprüchen stehen WENZELBAND GMBH uneingeschränkt die
gesetzlichen Regeressansprüche innerhalber einer Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) zu. WENZELBAND GMBH ist insbesondere berechtigt, vom Lieferanten genau die Art der Nacherfüllung zu verlangen, die WENZELBAND GMBH seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet, ohne dass dadurch das gesetzliche Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB eingeschränkt wird.
10.2 Bevor WENZELBAND GMBH einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Anspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs.1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird WENZELBAND GMBH den Lieferanten benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wir auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von WENZELBAND GMBH tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von WENZELBAND GMBH geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
10.3 Die Ansprüche von WENZELBAND GMBH aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch WENZELBAND GMBH oder einen anderen Unternehmer in ein anderes Produkt eingebaut oder anderweitig weiterverarbeitet wurde.
10.4 Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Abschnitt nicht abtreten.

11. Produzentenhaftung; Produktsicherheit; Versicherung
11.1 Für den Fall, dass WENZELBAND GMBH von einem Kunden oder einem
sonstigen Dritten wegen der Produkt- / und/oder Produzentenhaftung aufgrund eines Personen- oder Sachschadens in Anspruch genommen wird und dieser Schaden auf ein fehlerhaftes Produkt des Lieferanten zurückzuführen ist, verpflichtet sich der Lieferant, WENZELBAND GMBH von derartigen Ansprüchen insoweit freizustellen, als er im Außenverhältnis selber haftet.
11.2 In diesem Zusammenhang übernimmt der Lieferant alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus der Inanspruchnahme Dritter ergeben, einschließlich aller Rechtsverfolgungskosten sowie der Kosten, die sich aus einer von WENZELBAND GMBH durchgeführten Rückrufaktion oder einer Produktwarnung ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
11.3 Erhält der Lieferant Kenntnis von Anhaltspunkten dafür, dass seine Ware unerwartet Gefahren für Personen und/oder Sachen schafft, hat er WENZELBAND GMBH umgehend schriftlich über Ursache, Art und Ausmaß der Gefahr zu informieren. Dies gilt insbesondere im Fall von Produktfehlern. Gesetzliche Hinweis- und Warnpflichten bleiben daneben unberührt.
11.4 Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten, zur Abdeckung der Haftung eine ausreichende, weltweit gültige (inkl. USA und Kanada) Haftpflicht- einschließlich Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, welche eine Deckung von mindestens EUR 5 Mio. pro Schadensfall vorsieht. Auf Verlangen von WENZELBAND GMBH wird der Lieferant gegenüber WENZELBAND GMBH einen entsprechenden Nachweis führen.
11.5 Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Abschnitt nicht abtreten.

12. Qualitätssicherungssystem; ISO 9001-Zertifizierung
12.1 Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neusten Stand der
Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über Qualitätsprüfungen zu erstellen und WENZELBAND GMBH diese auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
12.2 Der Lieferant hat Inhaber einer regelmäßig zu erneuernden ISO 9001-Zertifizierung zu sein und zu bleiben und WENZELBAND GMBH diese auf Verlangen vorzulegen.

13. Unfallverhütungsvorschriften
Bei der Lieferung von bautechnischen und maschinellen Einrichtungen, Maschinen, Vorrichtungen usw., ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und einzuhalten.

14. Einstehen für Rechtskonformität
Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Produkte im Zeitpunkt der Lieferung und mindestens zwei (2) Jahren danach allen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheitsstandards in Gesetzen und Verordnungen entspricht, die in den Mitgliedstaaten der EU sowie in der Schweiz gelten. Der Lieferant hat WENZELBAND GMBH auf geplante Rechtsänderungen aufmerksam zu machen, die Einfluss auf die Verwendung der Produkte haben können.

15. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist mit Forderungen zulässig.

16. Unterlieferanten
16.1 Sofern die Aufträge, welche von WENZELBAND GMBH erteilt wurden, aus
bei dem Lieferanten liegenden Gründen an Geschäftspartner des Lieferanten (Händler, Zulieferer, Produzenten), zur Be- oder Weiterverarbeitung vergeben werden (nachfolgend einheitlich "Unterlieferanten"), ist WENZELBAND GMBH darüber zu informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Liste mit allen Unterlieferanten zur Verfügung zu stellen, diese Liste regelmäßig zu aktualisieren und WENZELBAND GMBH unverzüglich mitzuteilen, sobald ein Unterlieferant neu dazu kommt oder von dieser Liste gestrichen wird.
16.2 WENZELBAND GMBH behält sich vor, Unterlieferanten zu benennen oder abzulehnen.
16.3 Die Weitergabe von Unterlagen der WENZELBAND GMBH an Unterlieferanten des Lieferanten ist nur zum Zwecke der Erfüllung der Vereinbarungen des Lieferanten mit WENZELBAND GMBH und nur auf "need-to-know" Basis erlaubt.
16.4 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen dieser AEB, die den Lieferanten betreffen, auch auf seine etwaigen Unterlieferanten Allgemeine Einkaufsbedingungen ("AEB") der Wenzelband GmbH – Stand: 01.01.2023 Wenzelband GmbH, Betriebsstätte: Wuppertalstr. 19, 54470 Bernkastel zu erstrecken. Unter anderem gelten die Geheimhaltungspflichten des Lieferanten gemäß Ziffer 8 dieser AEB auch für die Unterlieferanten.

17. Verjährung
17.1 Die Verjährung der Ansprüche der Parteien richtet sich nach den gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
17.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels
Verjährung – noch gegen WENZELBAND GMBH geltend machen kann.

18. Schlussbestimmungen,
18.1 WENZELBAND GMBH kann die vorliegenden AEB aus sachlichen Gründen (z.B.
Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung, Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) durch einseitige schriftliche Erklärung jederzeit ändern. Sie informiert die Lieferanten über die Änderung der AEB und /oder veröffentlicht die geänderten AEB auf ihrer Website. Mit der Abgabe einer Bestellbestätigung nach erfolgter Änderung akzeptiert der Lieferant die geänderten AEB.
18.2 Sollte eine Bestimmung dieser AEB oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen WENZELBAND GMBH und dem Lieferanten unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
18.3 An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmungen tritt das Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB) in kraft. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes Anwendung.
18.4 Bei Streitigkeiten mit ausländischen Verkäufern steht uns die Wahl zu, anstelle der staatlichen Gerichte des Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer des Landes des Verkäufers anzurufen. Es entscheiden dann nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer ein oder mehrere gemäß dieser Ordnung ernannte Schiedsrichter, jedoch nur dann nach billigem Ermessen, wenn die Parteien dies vereinbaren. Sollte im Land des Verkäufers ein solches Schiedsgericht nicht bestehen oder das Recht dieses Staates die Vereinbarung eines Schiedsgerichts oder die Vereinbarung der deutschen Gerichtsbarkeit nicht zulassen, so wird als Gerichtsstand die Hauptstadt des Landes des Verkäufers vereinbart.
18.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, falls er in einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegen sollte, die uns entstandenen Prozeßkosten ganz oder zu diesem Anteil auch dann zu tragen, wenn das Recht seines Landes eine Verpflichtung zum Ersatz von Prozeßkosten nicht vorsieht.
18.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien das Amtsgericht 54470 Bernkastel bzw. Landgericht Trier.